Satzung des Vereines zur Erhaltung der niederbayerischen Kultur e.V.



§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen "Verein zur Erhaltung der niederbayerischen

Kultur e.V.", hat seinen Sitz in 84051 Mirskofen Gemeinde Essenbach und soll

in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Verein zur Erhaltung der niederbayerischen Kultur e.V."

Das Wappentier des Vereins ist der Wolperdinger. 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck


(1) Der Verein verfolgt selbstlos und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des "Verein zur Erhaltung der niederbayerischen Kultur e.V." ist die Brauchtumspflege durch Erhaltung und Förderung kultureller und traditioneller Werte in der Gemeinde. Auf der Grundlage von Kameradschaft und Zusammenhalt sollen durch den Verein alte Heimatbräuche aufgegriffen und gefördert, und dadurch der Zusammenhalt der Bürger in der Gemeinde gestärkt und dem Verfall des ländlichen Brauchtums und Lebens Einhalt geboten werden.

(3) Im Speziellen kümmert sich der Verein bis zu seiner Auflösung um den Bau und den Erhalt der vereinseigenen Kapelle vor dem alten Feuerwehrhaus in der Bahnhofstraße in Mirskofen.

(4) Des Weiteren wird der Verein sich für soziale Zwecke einsetzen.

(5) Vereinskleidung ist die Bayerische Tracht, das tragen der Vereinskleidung kann zu bestimmten Anlässen von der Vorstandschaft verordnet werden. 


§3 Vereinsvermögen


Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Gemeinde Essenbach zu die dieses dann an soziale Einrichtungen spenden soll. 


§4 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§5 Mitgliedschaft


Vorraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind folgende Punkte:
a) Geschlecht : männlich
b) Alter : mindestens 16 Jahre
c) Wohnsitz : im Bereich des Vereinssitzes
Die Punkte a) - b) müssen unbedingt erfüllt sein. Bei Nichterfüllung des Punktes c) kann die Vorstandschaft über eine Ausnahme entscheiden.

 

Für die Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist eine Abstimmung der kompletten Vorstandschaft notwendig. Bei mehr als einer Gegenstimme wird die Aufnahme abgelehnt. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist mündlich oder schriftlich einem Vorstandschaftsmitglied vorzutragen.

 

Die aktive Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich dem 1. oder 2.Vorstand zu erklären. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch den Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist das betroffene Mitglied zu hören.

 

Ausschlussgründe sind insbesondere:
- Grobe Verstöße gegen Satzung und sonstige Vereinsordnungen sowie

  Anordnungen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung.
- Schädigung des Rufes und Ansehen des Vereins
- Grobes gesetzwidriges Verhalten
- Nichtzahlung des Beitrags und der Umlagen trotz dreimaliger Aufforderung


§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ab dem 18. Lebensjahr ein Jahresbeitrag von 20,- € (Stand:2009) erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festlegt wird.

Außerdem muss jedes Mitglied eine einmalige Aufnahmegebühr von 10,- € bezahlen.  


§7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.


§8 Vorstandschaft


Der Vorstandschaft besteht aus dem

1. Vorstand

2.Vorstand

Kassier

1.Schriftführer

2. Schriftführer und Pressewart

1.Vergnügungswart

2.Vergnügungswart

 

Vorstand im Sinne §26 BGB sind jedoch nur der 1. und der 2.Vorstand. Diese sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung per Handzeichen gewählt. Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, erfolgt die Wahl schriftlich und geheim. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestimmen.


§9 Aufgaben der Vorstandschaft


Der Vorstandschaft obliegt die Führung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck.


Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres-Kassenberichts
- Organisieren der verschiedenen Vereinsaktivitäten



§10 Die Sitzung der Vorstandschaft


Die Sitzung der Vorstandschaft wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf, jedoch mindestens ein mal im Quartal einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorstands. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen. Über die Beschlüsse der Sitzung ist vom 1.Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem Vertreter ein Protokoll anzufertigen.


§11 Kassenführung


Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 3 Jahre gewählt werden, zu prüfen.
Bankvollmacht haben der 1. Kassier, sowie der 1.Vorstand und der 2.Vorstand.


§12 Schriftführer


Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
Der Schriftführer ist verpflichtet eine Chronik sorgfältig zu führen und bei den Versammlungen seine Arbeit zur Ansicht vorzulegen. Bei einem Schriftführerwechsel muss die Chronik im aktuellen Zustand übergeben werden.

Der zweite Schriftführer hat den ersten bei Abwesenheit zu vertreten ist jedoch hauptsächlich für die Pressearbeit und Internetauftritt des Vereins zuständig.


§13 Einberufung der Mitglieder


Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung samt Tagesordnung muss durch Brief und/oder E-Mail (Versendung jeweils an die dem Vorstand zuletzt bekannte Adresse) und/oder eine Veröffentlichung in der "Landshuter Zeitung" 14 Tage vorher erfolgen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1.oder 2.Vorstand einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, sowie zwei Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes


In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr mit einer Stimme stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Auflösung des Vereins ist §16 anzuwenden. Die Beschlussfassung erfolgt mündlich, soweit die Bestimmungen dieser Satzung dem nicht entgegensteht oder mindestens 1/3 der Anwesenden eine Wahl verlangt. Alle Mitgliederversammlungen müssen durch den 1. Schriftführer oder einem Vertreter protokolliert und unterzeichnet werden.


§15 Satzungsänderungen


Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.


§16 Auflösung des Vereins


Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen aller Mitglieder. Ausgenommen von der Abstimmung sind schriftlich Entschuldigte mit triftigem Grund. Das Vereinsvermögen ist wie in §3 angegeben zu verwenden.


Die vorstehende Satzung wurde am 02.05.2009 von den Mitgliedern errichtet.
Durch Beschluss vom 16.02.2020 wurde sie geändert.